§ 1Sitz des Vereins, Zweck und Ziel
Der Verein führt den Namen „Theaterverein der Stadt Homberg“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Theaterverein der Stadt Homberg e.V. mit Sitz in Homberg/Ohm verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
ØDie Integration der verschiedenen Generationen und Volksgruppen im Ort zu fördern.
ØNicht nur von einer Sache reden, sondern etwas tun. Ansprechpartner für Jugendliche sein. Wir wollen Jugendliche „spielend“ zur Verantwortung erziehen.
ØGemeinsam Theater spielen und Freude haben im „all zu schwierigen Alltag“.
ØDer Zweck des Vereins ist die geistige Ertüchtigung für jung und alt, Spaß an der Freude und diese auch anderen vermitteln.
ØEin Bewußtsein zu schaffen dafür, daß persönliches Engagement nötig ist, damit eine Bevölkerungsgemeinschaft Lebensqualität bietet.
Der Verein versucht durch Einbeziehung Heranwachsender an der Verantwortung und Organisation die Fähigkeit zu selbstverantwortlichem Handeln und Engagement für Jugendliche zu wecken. So wird darum der Vorsitz alle 2 Jahre neu gewählt.
§ 2Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3Gemeinnützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Gemeinnützige Ausgaben sind: –Kindergarten–Sozialstationusw.
§ 4Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5Beendigung der Mitgliedschaft
Der Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Absicht gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderer Vereinsmitglieder oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
§ 6Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
–Aktivbeitrag
–Passivbeitrag
§ 7Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß er Rechtsgeschäften von mehr als 1000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender/in
2. Vorsitzender/in
Kassenwart/in
Schriftführer/in
Beisitzer/in
§ 9Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
ØFührung der laufenden Geschäfte
ØVorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
ØAusführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
ØErstellung einer Finanzplanung, Buchführung, und Jahresbericht.
ØBeschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
ØGeschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
§ 10Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. (Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Für die Vorstandssitzung wird eine Tagesordnung erstellt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 12Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2.Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien.
3.Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
4.Beschlußfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen.
5.Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
§ 13Protokollieren
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung stützt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, sondern auf die Richtigkeit der Vorgänge. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des vorhandenen Vermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Satzung wurde am 07. März 2002 in Homberg/Ohm von der Gründungsversammlung beschlossen.Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
Natasha Wilde Helga Heigl Stefan Schabl Klaus Pfeil Renate Grimm Dorothea Magel Marliese Mahler